Marktmissbrauchsverordnung (MAR)

Verbotene Marktmanipulation

Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen: Strafrechtlichen Ärger vermeiden!

Wichtige Information an unsere Wertpapierkunden

Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen: Strafrechtlichen Ärger und Verstöße gegen
börsenrechtliche Vorschriften vermeiden!

Der von den Finanzämtern durchaus akzeptierte Verkauf und Kauf von Wertpapieren „an sich
selbst“ kann eine strafbare Marktmanipulation darstellen! Nach börsenrechtlichen Vorschriften
ist darüber hinaus die Eingabe „gegenläufiger Geschäfte“ verboten.

Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen
Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an
nahestehende Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe. Durch solche Geschäfte
werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im
Börsenhandel sind die sogenannten „mit sich selbst Geschäfte“ („Wash-Trades“) und
„abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen“, z.B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder
Freunden („Pre-Arranged Trades“). Diese sind grundsätzlich verboten!

Mit sich selbst Geschäft (Wash-Trade):
Bei einem „mit sich selbst Geschäft“ („Wash-Trade“) handeln Personen mit demselben
Wertpapier mit sich selbst. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order
und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Online-
Brokerage System eingegeben; entweder über das Depot bei derselben Bank oder über zwei
Depots bei unterschiedlichen Banken.

Abgesprochenes Geschäft (Pre-Arranged Trade):
Bei einem „abgesprochenen Geschäft“ („Pre-Arranged Trade“) sprechen sich zwei oder
mehrere Personen beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen
und Preisen vorher ab. Typischerweise erfolgt der Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als
abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z. B. über das Depot vom
Ehepartner, Kindern, Eltern oder Freunden abgewickelt werden.

Was ist darüber hinaus börsenrechtlich unter verbotenen „Cross Trades“ bzw. verbotenen
„Pre-Arranged- Trades“ zu verstehen?

Zusätzlich zu dem in der MAR verankerten Verbot der Marktmanipulation ergibt sich auch aus
börsenrechtlichen Vorschriften, dass die Eingabe „gegenläufiger Geschäfte“ verboten ist: Wir
verweisen diesbezüglich auf § 3 Abs. 1 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter
Wertpapierbörse. Hiernach dürfen Orders, die dasselbe Wertpapier betreffen und sich sofort
ausführbar gegenüberstünden, nicht wissentlich von einem oder mehreren Börsenhändlern
eines Unternehmens eingegeben werden (sog. „Cross Trades“).

Ebenso wenig dürfen Börsenhändler unterschiedlicher Unternehmen nach vorheriger
Absprache Orders eingeben, die dasselbe Wertpapier betreffen und sich sofort ausführbar
gegenüberstünden (sog. „Pre-Arranged-Trade“). Bitte beachten Sie, dass diese Verbote auch
Sie als Kunde betreffen, wenn die hier erwähnten Orders von Ihnen ausgehen. Insbesondere
beim Online-Brokerage müssen auch Sie die Vorgaben der Börsenordnung und der weiteren
börsenrechtlichen Vorschriften zwingend beachten, vgl. § 37 der Börsenordnung der
Frankfurter Wertpapierbörse.

Verstöße gegen die genannten börsenrechtlichen Vorschriften können durch den
Sanktionsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse geahndet werden. Wir sind daher
angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass auch Sie als mittelbarer Handelsteilnehmer für die
bestehenden Verbote sensibilisiert werden. Dies soll dazu beitragen, dass unzulässige Orders
nicht in das beim Online-Brokerage genutzte Orderrouting-System eingegeben und
börsenrechtliche Verstöße vermieden werden.

Bitte machen Sie sich mit den börsenrechtlichen Vorschriften vertraut. Die jeweils geltende
Fassung der Börsenordnung können Sie ebenso wie die weiteren börsenrechtlichen
Vorschriften kostenlos auf der Internetseite der jeweiligen Börse abrufen. Das Regelwerk der
Frankfurter Wertpapierbörse finden Sie unter

https://www.deutsche-boerse-cash-market.com/dbcm-de/meta/frankfurter-wertpapierboerseregelwerke

Wie mache ich es richtig:
- Achten Sie bitte immer darauf, dass die zuerst eingegebene Order bereits zur Ausführung
gekommen ist, bevor Sie die zweite Order zum selben Wertpapier in das System eingeben!
- Sie können die Orders beispielsweise auch an zwei unterschiedlichen Börsenplätzen
platzieren.
Bitte prüfen Sie hierbei vorher die Handelbarkeit und Liquidität des entsprechenden
Wertpapiers an der jeweils ausgewählten Börse.

Sowohl die oben beschriebenen „mit sich selbst Geschäfte“ („Wash-Trade“) als auch
„abgesprochene Geschäfte“ („Pre Arranged-Trade“) sind grundsätzlich verboten.

Die EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) regelt in Art. 12 und Art. 15 das Verbot der
Marktmanipulation, mit dem die hier beschriebenen Geschäfte erfasst werden. Verbotene
Marktmanipulation kann von den Strafverfolgungsbehörden als Straftat oder von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden.
Das Gesetz sieht in diesen Fällen empfindliche Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro
und sogar Freiheitsstrafen von bis zu 4 Jahren vor. Auch der Versuch einer Marktmanipulation
ist strafbar.

(Stand: 02.12.2021)